AGB

1.  Anwendungsbereich

Die folgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Kaufverträge der Baustoffe Gebr. Löffler GmbH (Verkäufer) mit ihren Kunden (Käufer). Es gelten die Definitionen von Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB).

2. Ausschließlichkeit

Etwaige von diesen AVLB abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine An-wendung, sofern deren Einbeziehung nicht schriftlich durch den Käufer bestätigt worden ist. Individuelle Vereinbarungen, die von diesen AVLB abweichen, bedürfen der Schriftform oder einer Bestätigung des Verkäufers in Textform.

3. Vertragsschluss

3.1 Eingehende Bestellungen von Käufern können als Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen, durch Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung, angenommen werden. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – an denen sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

3.2 Erhält der Verkäufer nach Vertragsschluss Hinweise auf eine verschlechterte Bonität des Käufers (z.B. Verzugseintritt, Überschuldung), kann er die Übergabe der bestellten Ware von einer geeigneten Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) bis zur Höhe des Bruttorechnungsbetrages oder Vorauskasse abhängig machen. Dem Verkäufer steht bis zur Gewährung der Sicherheit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Verkäufer ist überdies berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Ist der Käufer Unternehmer, ist er verpflichtet, dem Verkäufer vor Vertragsschluss Auskunft über die Verwendung der Ware zu geben und ihn über das Bauvorhaben und den Auftraggeber zu informieren. Hat der Käufer mit seinem Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbart, hat er dies dem Verkäufer vor Vertragsschluss mitzuteilen. Diese Auskünfte können auch nach Vertragsschluss vom Käufer jederzeit verlangt werden, solange die betreffenden Lieferungen nicht vollständig bezahlt worden sind.

4. Selbstbelieferungsvorbehalt

Wenn der Verkäufer ohne eigenes Verschulden die bestellte Ware von seinem Vorlieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vertragsgemäßen Form erhält, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Leistungsstörung zu informieren und ihm die Gegenleistung zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

5. Lieferung, Gefahrtragung

5.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen des Verkäufers ab dem Lager des Verkäufers. Dieses ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nachbesserung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Käufer oder an den Transporteur auf den Käufer über. Sofern der Verkäufer den Transport übernommen hat, geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Käufers.

5.2 Bei Lieferungen frei Baustelle geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferungsstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Das Abladen ist Aufgabe des Käufers. Dieser hat für die Befahrbarkeit der Anlieferstelle mit einem schweren Lkw Sorge zu tragen und die Abladung unverzüglich vorzunehmen.

5.3 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme ist der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat.

5.4 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gegenüber dem Verkäufer als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

5.5 Angegebene Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies explizit schriftlich im Vertrag festgelegt wurde. Ansonsten sind sie annähernd. Unverschuldete Umstände entbinden den Verkäufer für die Dauer der Auswirkungen von der Leistungspflicht. Der Kunde hat in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche.

6. Nichterfüllung von Abnahmepflichten des Käufers

6.1 Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme ist der Käufer, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat.

6.2 Wenn der Käufer schuldhaft nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft oder endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Als Schadensersatz kann der Verkäufer in diesen Fällen 15% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

6.3 Gegenüber Unternehmern ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer für die Zeit des Annahmeverzuges eine Kostenpauschale von 8 % des Nettoverkaufspreises, unbeschadet der Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes, in Rechnung zu stellen. Dem Käufer bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

7.1. Ist der Käufer Unternehmer, ist er verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung auf vertragsgemäße Beschaffenheit und Menge zu untersuchen und dem Verkäufer, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. War der Mangel bei der Unter-suchung nicht erkennbar, muss der Käufer unverzüglich nach Entdeckung eine entsprechende Anzeige machen.

7.2 Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche wegen des zu rügenden Mangels ausgeschlossen.Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.

8. Gewährleistung

8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

8.2 Grundlage der Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung, ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mangelbegriff.

8.3 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst zwischen Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.4 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt hat. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.5 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9. Sonstige Haftung

Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, gegenüber Nichtkaufleuten auch auf grober Fahrlässigkeit.

10. Preise, Skonti

10.1 Die Preise sind freibleibend. Berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Kosten von Verladung und Verpackung, wenn nicht bei Vertragsschluss etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

10.2 Skonti müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Der skontierfähige Betrag ist in der Rechnung als solcher ausgewiesen. Dieser errechnet sich aus den Rechnungspositionen für die gekauften Waren abzüglich eines Abschlages von 3 %. Nicht skontierfähig sind Rech-nungspositionen für Paletten, Transportkosten und sonstige Nebenleistungen (z. B. Verladung, Abladen, Verpackung).

10.3 Der Verkäufer ist berechtigt,  Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten eine Erhöhung seiner Einkaufspreise, Herstellungs-, Personal- oder Transportkosten erfolgt. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5 % kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung, spätestens vor dem mitgeteilten Auslieferungstermin, vom Vertrag zurücktreten. Ein angemessener Mehrpreis kann vom Verkäufer auch bei Teillieferungen verlangt werden, wenn diesem bei der Auftragserteilung nicht bekannt war, dass in bestimmten Teilpartien geliefert werden soll.

10.4 Bei Zahlungsrückständen des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

10.5 Der Verkäufer ist für den Fall, dass ein SEPA-Mandat vom Kunden erteilt wurde und die Lastschrift zurückgegangen ist, berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 15,00 € und Verzugszinsen zu berechnen. Dem Kunden steht es hierbei frei nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Rücklastschrift trifft und/oder der durch die Rücklastschrift geltend gemachte Schaden nicht besteht.

10.6  Zahlungen des Käufers sind, soweit nichts anderes vereinbart, sofort fällig und spätestens 21 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

11.2 Ist der Kunde Unternehmer, so gilt ergänzend Folgendes:

Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Verkäufers bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Verkäufer gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.

Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er muss sie auf eigene Kosten gegen Wasserschäden, Feuer- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und der Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, der ihm aus dem Weiterverkauf erwächst, an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Kunde ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich der Verkäufer vor, die Forderung selbst einzuziehen.

Geht das Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung mit einem Grundstück an einen Dritten über (§ 946 BGB), tritt der Kunde seine Werklohnansprüche einschließlich eines etwaigen Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gegenüber seinem Vertragspartner bis zur Höhe des Bruttorechnungswertes der Warenlieferung an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf das Verlangen des Kunden nach seiner Auswahl freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt wird, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und der Verkäufer bereits jetzt einig, dass der Kunde dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt, der die Übertragung annimmt. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für den Verkäufer verwahren.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Gestattung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Umbildung zu widerrufen, wenn sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Der Käufer ist im Falle der Widerrufs verpflichtet, dem Verkäufer umfassend und unverzüglich Auskunft über die Verwendung der Ware zu geben, ihm auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen zu überlassen und die sich noch in seinem Besitz befindliche Ware herauszugeben. Die Inbesitznahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

12. Verjährung von Ansprüchen

12.1. Ist der Käufer Unternehmer, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist, abweichend vom § 438 I Nr. 3 BGB, für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

12.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß 9. dieser Bestimmungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen der Geschäftssitz des Verkäufers.

13.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer aus den Lieferverträgen sowie für Wechsel- oder Scheckprozesse der Geschäftssitz des Verkäufers.

13.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG). Die Vertragssprache ist deutsch.

14. Speicherung personenbezogener Daten

Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und speichert Daten ausschließlich nach den Vorgaben der DSGVO. Die Datenschutzerklärung in ihrer jeweils aktuellen Fassung finden Sie auf der  Internetseite des Verkäufers: https://www.bauzentrum-loeffler.de/datenschutzerklaerung/.

15. Verbraucherschlichtungsverfahren

Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein; Website www.verbraucher-schlichter.de. Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

16. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam bestehen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung(en) treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 10/2023